Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 25 159
ENTSCHEID VOM 6. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X __________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, Visp gegen KESB BEZIRK BRIG, Vorinstanz und AMT FÜR KINDESSCHUTZ, betroffener Dritter und Y __________, betroffene Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis
(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Brig vom 26. Juni 2025
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. X __________ und A __________ B __________ sind die Eltern von Y __________, geboren am xx.xx 2023. Am 10. Oktober 2023 reichte eine Sozialarbeiterin der Emp- fangsstelle für Asylbewerbende Oberwallis bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Brig (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend C _________ B __________ ein. Die KESB beauftragte daraufhin das Amt für Kindesschutz (AKS) mit der Abklärung der familiären Situation. Der Abklärungsbericht des AKS ging am 27. Februar 2025 bei der KESB ein. B. Die KESB führte am 3. Juni 2025 in Anwesenheit der Kindsmutter, der zuständigen Person des AKS sowie einer Übersetzerin eine Anhörung durch. Gleichentags ordnete sie superprovisorische Massnahmen an und entzog den Kindseltern das Recht, den Auf- enthaltsort von Y __________ zu bestimmen. Mit diesem Entscheid wurde zudem dem AKS ein Obhutsmandat erteilt mit der Aufgabe, Y __________ in der Einrichtung «D _________» in E _________ unterzubringen, für den reibungslosen Ablauf der Un- terbringung von Y __________ zu sorgen und die örtliche Behörde über die Entwicklung der Situation zu informieren. Das Recht auf persönlichen Verkehr der Kindsmutter mit ihrem Kind wurde nicht entzogen. Am 12. Juni 2025 errichtete die KESB für Y __________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314bis Abs. 3 ZGB und setzte Rechtsanwalt Urban Carlen als Beistand im Kindesschutzverfahren ein. C. Das AKS erstattete am 25. Juni 2025 einen weiteren Bericht an die KESB. Am
26. Juni 2025 fand erneut eine Anhörung statt. Im Nachgang an die Anhörung fällte die KESB folgenden Entscheid: 1. Das Recht, den Aufenthaltsort von Y __________ zu bestimmen, wird den Eltern X __________ und A __________ B __________ entzogen. 2. Die örtliche Behörde ist für die Bestimmung des Aufenthaltsortes von Y __________ zuständig und erteilt dem Amt für Kindesschutz ein Obhutsmandat, wobei es die Aufgabe hat: a. eine seiner Mitarbeiterinnen zur Ausführung des Mandats zu ernennen, b. Y __________ zum Wohle des Kindes in einer Pflegefamilie unterzubringen, c. für den reibungslosen Ablauf der Unterbringung von Y __________ zu sorgen, d. die örtliche Behörde über die Entwicklung der Lage zu informieren. 3. Das Amt für Kindesschutz übermittelt auf Ersuchen der örtlichen Behörde, mindestens aber alle sechs Monate, einen Tätigkeitsbericht.
- 3 - 4. Das Amt für Kindesschutz ist verpflichtet, die örtliche Behörde über alle neuen Umstände, die eine Änderung oder Aufhebung der Massnahme rechtfertigen, zu informieren. 5. Das Recht auf persönlichen Verkehr von Y __________ mit seinen Eltern X __________ und A __________ B __________ wird vom Amt für Kindesschutz geregelt, welches die entsprechen- den Modalitäten festlegt. Das Amt für Kindesschutz wird angewiesen, baldmöglichst ein regelmäs- siges Besuchsrecht der Mutter für ihr Kind Y __________ zu organisieren. 6. Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde wird entzogen. 7. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 100.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis. D. X __________ reichte gegen diesen Entscheid am 25. Juli 2025 eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 26. Juni 2025 sei vollständig aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter Y _________ zu erteilen. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom
26. Juni 2025 sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. E. Die KESB hinterlegte am 5. August 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Am 11. August 2025 (Posteingangsdatum) reichte das AKS seine Stellung- nahme ein und gleichentags auch der Kindsvertreter. Letzterer beantragte, die Be- schwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und in Zusprechung ei- ner Parteientschädigung an den Kindsvertreter abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben werden, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB). Im Kindesschutzprozess sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 117 Abs. 1 EGZGB).
- 4 - 1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid frühestens am 4. Juli 2025 in Empfang genommen und damit am 25. Juli 2025 innert 30-tägiger Frist eine Beschwerde eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7085). 1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB), nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Sodann erforscht das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und es gilt der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz, in deren Geltungsbereich neue Tatsachen und Be- weise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden können und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteile 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.5.5, 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Sachverhaltser- mittlung erfolgt im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnis- sen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5). 1.4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Parteibefragung sowie die Zeugenbefragung von F _________ und G _________ B __________. Die Be- schwerdeführerin wurde erst kürzlich von der KESB angehört, weshalb von einer erneu- ten Befragung keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt für die Zeugenbefragung, zumal sich die entscheidrelevanten Tatsachen bereits genügend aus den vorhandenen Berichten der Fachpersonen ergibt. Hingegen sind der Bericht der So- zialpädagogischen Familienbegleitung vom 21. März 2025, der Tagesablauf datiert vom
17. Juli 2025, das Schreiben von Prof. Dr. med. H _________ vom 10. Juni 2025 sowie die Videoaufnahmen zu den Akten zu nehmen.
- 5 - 1.4.2 Die KESB erliess einen Entscheid für jedes Kind der Beschwerdeführerin. Es wur- den demnach auch für jedes Kind ein Dossier geführt. Da nicht alle Unterlagen in allen Akten vorhanden sind und sich in den Verfahren C1 25 157 / 158 / 159 grossmehrheitlich die gleichen Fragen stellen, drängt es sich für eine umfassende Beurteilung auf, auch die Akten der jeweils anderen Kinder beizuziehen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund sprachli- cher Barrieren und unklarer Kommunikation nicht verstanden habe, dass sie gemeinsam mit den Kindern in ein Mutter-Kind-Haus eintreten solle. Vielmehr habe sie der Eindruck erhalten, sie selbst solle in ein Heim oder eine Einrichtung ohne Kinder und ohne Frei- heiten eingewiesen werden. Eine derart schwerwiegende Massnahme wie die dauer- hafte Trennung von einem Kleinkind verlange, dass die betroffene Mutter informiert werde. Dies sei nicht erfolgt. Erst als sie sich mit ihrer Rechtsvertretung in Verbindung gesetzt habe, sei ihr die Situation detailliert erklärt worden. Es habe keine zielgerichtete, verständliche Aufklärung, etwa durch eine qualifizierte Übersetzung oder eine schriftli- che Erläuterung, stattgefunden. 2.2 Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass eine solch einschneidende Massnahme wie die Einweisung in ein Mutter-Kind-Haus auf die betroffene Person eine traumatische Wirkung haben kann. Gemäss den aktenkundigen Berichten und Protokollen ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in genügender Weise über die zu tref- fende Massnahme informiert wurde. Es fanden vorgängig zwei Anhörungen statt. An- lässlich der ersten Anhörung war eine Übersetzerperson zugegen und der Beschwerde- führerin wurde die Situation gemäss Protokoll zeichnerisch dargestellt. Bei der zweiten Anhörung wurde sie von ihrer Rechtsvertretung und ihrer Schwägerin begleitet. Schliess- lich lässt sich dem Bericht des AKS vom 25. Juni 2025 entnehmen, dass die Beschwer- deführerin zuhause unter Anwesenheit ihrer Familie und mit Unterstützung der Polizei weiter aufgeklärt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht zu erbli- cken. 3. 3.1 Die KESB entschied am 26. Juni 2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y __________ entzogen wird. Sie erwog zusammengefasst, bei den Kindern C _________ und I _________ B __________ lägen unbestrittenermassen massive Entwicklungsverzögerungen vor, wobei aktuell unklar sei, ob diese Entwicklungsverzögerungen auf eine Autismus-Spektrum-Störung
- 6 - und/oder auf eine Vernachlässigung der Familie zurückzuführen sei. Die Kinder seien in den letzten Wochen für kurze Zeit in rasch überforderten Pflegefamilien untergebracht gewesen. Diese berichteten, der kurzen Aufenthaltsdauer zum Trotz, von kleinen Fort- schritten, welche bei Vorliegen einer Krankheit wohl nicht so rasch hätten gemacht wer- den können. Auch sprächen einige Verhaltensweisen der Kinder eher gegen das Vorlie- gen einer Autismus-Spektrum-Störung. Betreffend der zweijährigen Y __________ gelte es zu verhindern, dass es auch bei ihr zu Entwicklungsverzögerungen aufgrund einer möglichen Vernachlässigung komme. Gemäss Ausführungen der involvierten Fachper- sonen müsse sie daher im Rahmen einer professionellen Pflegefamilie optimal gefördert werden. Weiter führte die KESB an, es sei keine weniger einschneidende Massnahme möglich, welche die gute Entwicklung von Y __________ gewährleisten könnte. Die Massnahme sei zwar einschneidend, aber dennoch seien die Grundsätze der Verhält- nismässigkeit und der Subsidiarität respektiert worden. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zur Begründung führt sie an, die KESB stütze ihre Massnahme wesentlich auf die An- nahme, dass allenfalls auch bei Y __________ Entwicklungsverzögerungen vorliegen könnten, die auf eine mangelhafte Betreuung im Herkunftshaushalt zurückzuführen seien. Dabei sei jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass Y __________ bereits vor der Fremdplatzierung einfache Wörter habe sprechen und altersentspre- chend habe spielen können. Die Behauptung, Y __________ habe sich in der Pflegefa- milie besonders schnell entwickelt, werde zudem fälschlich als Beleg für eine vorherige Vernachlässigung interpretiert. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass kurzfristige Entwicklungssprünge im neuen Umfeld auch auf Reizveränderung und situative Umstel- lungen zurückzuführen seien und nicht zwingend auf eine Verbesserung der Betreu- ungssituation. Eine eindeutige Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung sei nicht ge- macht worden. Der Verdacht werde lediglich auf Basis einzelner Verhaltensbeobachtun- gen geäussert. Die Fremdplatzierung erfolge ohne medizinische oder entwicklungspsy- chologische Grundlage. Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips geltend. Sie bringt vor, ihr sei keine realistische Alternative unter Wahrung des Familienzusammenhalts angeboten worden. Die Möglichkeit eines beglei- teten oder schrittweisen Übergangs (z.B. durch ambulante Familientherapie, aufsu- chende Unterstützung, Beistandschaft ohne Platzierung) sei nicht ernsthaft geprüft wor- den. Die Ablehnung des Eintritts ins Mutter-Kind-Haus habe nachweislich auf sprachli- chen Missverständnissen sowie auf der Sorge vor Isolation und dem Verlust familiärer
- 7 - Unterstützung beruht. Dies sei von der KESB nicht adäquat gewürdigt worden. Es lägen weder konkrete Hinweise auf eine Gefährdung im Herkunftshaushalt noch ärztlich be- stätigte Vernachlässigung oder Misshandlung vor. Der Eingriff stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Massnahme. Ausserdem zeige sich, dass die Massnahmen bei der jüngsten Tochter bereits Wirkung entfaltet hätten. Im Gegen- satz zu ihren älteren Geschwistern, bei denen entwicklungsbedingte Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, werde Y __________ als altersadäquat entwickelt beschrie- ben. Sie zeige sich als aufgestelltes und interessiertes Mädchen, das von den begleite- ten und freien Spielangebote profitiere. Die altersgerechte Entwicklung von Y __________ belege, dass die eingesetzten familienunterstützenden Massnahmen grundsätzlich geeignet und wirksam seien, um die kindliche Entwicklung im häuslichen Umfeld zu fördern. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stelle unter diesen Umständen einen unverhältnismässigen und nicht subsidiären Eingriff dar. Es sei nicht notwendig gewesen, Y __________ aus ihrem familiären Umfeld zu nehmen, um das Kindeswohl zu schützen. Eine Familienbegleitung oder sozialpädagogische Unterstüt- zung hätten ausgereicht. 3.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, welche daraus entspringen (BREITSCHMID, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N 1 zu Art. 310 ZGB). Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine anderen Möglichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 38 zu Art. 310/314b ZGB). 3.3.1 Nach der Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB wird für den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts zunächst eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Der Be- griff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Defi- nition, kann aber umschrieben werden als "für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kin- des günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen" (CANTIENI/VETTERLI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilge-
- 8 - setzbuch, 2. A., 2018, N. 2 zu Art. 301 ZGB mit Hinweis). Zur Erreichung der Erziehungs- ziele ist der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl gleichzusetzen, sondern es müssen gewisse Entscheidungen auch gegen den Kindeswillen getroffen werden (vgl. CANTIENI/VETTERLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 301 ZGB). Eine Beeinträchtigung der Betreuungskompetenzen des Sorgeinhabers (und damit unter Umständen auch eine Kindeswohlgefährdung) kann sich beispielsweise ergeben aufgrund dessen Überforde- rung, Erziehungsunfähigkeit, psychische Erkrankung, instabile Lebensverhältnisse, Ge- walttätigkeit oder Respekt und Distanzlosigkeit. Entscheidend ist, ob dadurch eine Kin- deswohlgefährdung geschaffen wird. In diesem Zusammenhang zu prüfen ist, wie sich die Mängel im konkreten Fall auf das Kind auswirken (Wohlfahrtsprinzip) und welche Folgen (positiv und negativ) Abhilfemassnahmen voraussichtlich nach sich ziehen. Aus diesem Grund darf sich die KESB bei ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht allein auf offensichtliche und äussere Erscheinungsformen von Erziehungsversagen beschränken, sondern sie muss sich primär der Untersuchung der Frage anneh- men, welche Auswirkungen die Mängel auf die gedeihliche Entwicklung des Kin- des im konkreten Fall haben und welche Folgen ein Wechsel der Betreuungssi- tuation haben kann (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 310/314b ZGB). 3.3.2 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwach- senenschutzrecht, 2016, Rz. 15.87; BREITSCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Massnahme muss also verhältnismässig sein. Beim Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und der Unterbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Ein- griffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_1003/2017 vom 20 Juni 2018 E. 3.2). Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit gebietet es, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls Erfolg versprechend ist. Ob eine Kindes- schutzmassnahme notwendig ist oder nicht, stellt einen Ermessensentscheid dar (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_1003/2017 vom 20 Juni 2018 E. 3.2; 5A_765/2016 vom
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18. Juni 2017 E. 5.5). Die kantonalen Instanzen haben auf Grund eines korrekt festge- stellten Sachverhalts abzuwägen, ob im konkreten Fall das Kind in der Entwicklung ge- fährdet ist und ob diese Gefährdung mittels einer überwachten Erziehung abgewendet oder wenigstens erheblich vermindert werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahin- gehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste erfolgsversprechende Massnahme angeordnet werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Komplementarität; Bundesgerichtsurteil 5A_988/2022 vom 20. April 2022 E. 2.1). Jede Anordnung und Änderung einer Kindesschutzmassnahme setzt schliesslich eine Prog- nose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus, wobei eine solche Prognose immer nur aufgrund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.3). 3.3.3 Schliesslich wird die Angemessenheit der Unterbringung vorausgesetzt, ansons- ten die Wegnahme des Kindes – auch bei gefährdetem Kindeswohl – keine Lösung des Problems mit sich bringen würde (CANTIENI/BLUM, a.a.O., Rz. 15.96). Dies bedeutet ins- besondere, dass der Pflegeplatz geeignet sein muss (BREITSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 ZGB). 3.4. 3.4.1 Die KESB eröffnete aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Empfangsstelle für Asylsuchbewerbende Oberwallis vom 10. Oktober 2023 ein Kindesschutzverfahren. Die- ses erstreckte sich auf alle drei Kinder. In den nachfolgenden Erwägungen werden auch die Berichte über die zwei älteren Geschwister in Erwägung gezogen, da sie im Allge- meinen von Bedeutung für eine umfassende Beurteilung der Gesamtsituation und im Besonderen für die Prognose über die zukünftige körperliche und geistige Entwicklung von Y __________ von Bedeutung sind. 3.4.2 Das AKS erstattete seinen ersten Bericht am 21. Februar 2025. Diesem ist zu- nächst zu entnehmen, dass die Fachperson Kindesschutz in der ersten Jahreshälfte 2024 Gespräche mit verschiedenen involvierten Fachpersonen führte und bei diversen Stellen wie bei der SpFO eine Anmeldung machte. In Bezug auf die Abklärung der Au- tismus-Spektrum-Störung führte die Fachperson Kindesschutz aus, obwohl im Psychiat- riezentrum Oberwallis (PZO) eine solche Diagnose gestellt worden sei, habe diese nicht
- 10 - verifiziert werden können, da durch ein neurologisches Gutachten ausgeschlossen wer- den müsse, ob das Verhalten von C _________ B __________ auf biologische Faktoren zurückzuführen sei. Aus Sicht der Neurologin schienen die Kinder verwahrlost zu sein, da weder die Kindsmutter noch der Grossvater zu wissen schienen, wie die Kinder be- schäftigt werden könnten. Die Neurologin gehe davon aus, dass die Entwicklungsstö- rung von C _________ und I _________ B __________ nur deshalb so schwer ausfalle, weil ihnen keine kindsgerechten Spielutensilien und Beschäftigungen geboten werden. Die Kita habe aufgrund des auffälligen Verhaltens bei der Gemeinde den Antrag gestellt, eine weitere Person anzustellen. C _________ und I _________ B __________ könnten im März 2025 die Kita besuchen. Gemäss dem Bericht des AKS war zudem eine Früh- kindberaterin involviert. Laut dieser gebe es keine altersgerechten Spielsachen, die den Kindern zur Verfügung gestellt worden seien. Die Fachperson Kindesschutz legte weiter dar, der Grossvater nehme an allen Terminen teil und es schwierig sei, mit der Kinds- mutter allein ein Gespräch zu führen. Oftmals nehme die Mutter an den Gesprächen nicht teil. Die Kinder C _________ und I _________ B __________ hätten einen Zehen- spitzengang und könnten sich nur durch Laute mitteilen. Beide seien in ihrer Entwicklung stark verzögert. In Bezug auf die Wohnverhältnisse lässt sich dem Bericht entnehmen, obwohl die Mutter eine Wohnung für sich und die drei Kinder habe, lebe sie beim Gross- vater väterlicherseits. Im Haus der Grosseltern lebe die Mutter mit allen drei Kindern in einem kleinen Zimmer, wo es nur ein Bett gebe, welches sich alle vier teilten. Die Gros- seltern lebten mit ihrem Enkel in der oberen Wohnung. Laut Aussagen des Grossvaters lebe die Mutter nur am Wochenende bei ihm, da sie aufgrund der Nachbarn, die am Wochenende Party machten, Angst habe und sich beim Grossvater sicherer fühle. Nach Rückmeldung der Frühkindförderung und der SpFO scheine es, dass die Mutter und die Kinder auch während der Woche beim Grossvater seien. In ihrer Gesamteinschätzung hielt die Fachperson Kindesschutz schliesslich fest, die Kinder wirkten verwahrlost und würden nicht altersgerecht beschäftigt, was sie in ihrer Entwicklung stark beeinträchtige. Die Kinder seien auf Beschäftigungen und Spielsachen angewiesen, die all ihre Sinne ansprächen. Obwohl dies der Mutter und dem Grossvater vermehrt zurückgemeldet wor- den sei, habe sich nichts verändert. Der Grossvater verunmögliche dem AKS mit der Mutter in Kontakt zu treten, wodurch er die Hauptkontaktperson sei und die Kontrolle über seine Familie zu haben scheine. Mit Blick auf die Zusammenarbeit mit der Neuro- login verhindere er eine ganzheitliche Abklärung, weil er sich weigere, Fragen zu über- setzen und zu beantworten. Die Familie B __________ scheine nicht über die nötigen Ressourcen zu verfügen, um die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und auf diese entsprechend einzugehen, weshalb eine Platzierung notwendig sei. Das jüngste Kind, Y __________, zeige bisher noch keine Entwicklungsverzögerungen. Eine Platzierung
- 11 - bei einer Pflegefamilie könne verhindern, dass auch sie Entwicklungsverzögerungen im Ausmass ihrer Geschwister erleiden würde. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit ihrer Beschwerde einen Bericht der SpFO vom 21. März 2025. Aus diesem geht ebenfalls hervor, dass die Kinder C _________ und I _________ B __________ in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Die Familien- begleiterin erklärte, bei C _________ B _________ sei im Winter 2025 eine Autismus- Spektrum-Störung festgestellt worden und bei I _________ B __________ laufe noch die Abklärung. Im Verlauf der Begleitung durch die SpFO habe die Früherziehung zur spielerischen Förderung der Kinder installiert werden können. Die Kinder hätten sprach- liche und motorische Defizite und seien noch nicht kontinent. Y __________ entwickle sich altersadäquat und sei ein aufgestelltes und interessiertes Mädchen. Für die Gros- seltern sei der lebhafte Kinderalltag oft anstrengend und die Grossmutter sei seit vielen Jahren psychisch beeinträchtigt. Die Mutter begegne den Kindern mit bedingungsloser Liebe und grosser Geduld. Die Grundbedürfnisse seien erfüllt. Die Ernährung sei jedoch oft einseitig und gemeinsame Mahlzeiten am Tisch fanden meist abends statt. Die Kinder verbrachten die Zeit oft im unteren Raum des Hauses der Grosseltern und seien häufig am TV. Im Sommer seien sie häufig auf dem Vorplatz. Die Familie sage, dass C _________ B __________ das Spielzeug oft umherwerfe und deshalb viele Sachen kaputtgegangen seien. Die Familie habe den Kindern vor allem Plastikspielzeuge ange- boten. Gemeinsam mit der Früherziehung habe ein Angebot an anregenden Spielsachen zur Verfügung gestellt werden können. Der Wochenplan zur Aktivierung der Kinder sei erstellt und es finde alle Tage ein Programm statt. Geplant seien: Früherziehung, SpFO, Abklärungstermine und Therapietermine. Seit März 2025 gingen beide Kinder je einen Tag in die Kita. Die Familienbegleiterin führte in ihrem Bericht weiter aus, die Mutter spreche sehr wenig deutsch und sei täglich auf die Unterstützung der Grosseltern ange- wiesen. Sie lebe isoliert und ihr Alltag bestimmten die Kinder. Für die Grosseltern stellten die Betreuung und die Beaufsichtigung der Kinder eine zu grosse Herausforderung dar, sie unterstützen die Mutter. Jedoch konnten sie nicht alleine zu den drei Kindern schauen. Bei jedem Hausbesuch führte die SpFO eine geführte und eine freie Spielse- quenz mit den Kindern durch. Die Kinder liessen sich im Spiel gut anleiten. C _________ B __________ akzeptiere noch nicht, dass die anderen Kinder ihm Sachen wegnähmen und er spiele am Liebsten alleine. I _________ B __________ spiele offener und lasse die anderen an ihren Spielsachen teilhaben. Die Kinder seien bis anhin von einem Teller ernährt worden. Gemeinsam mit der SpFO sei ein TripTrap installiert worden und vom Fingerfood auf das Essen mit Gabel umgestellt worden. C _________ B __________ kenne viele Nahrungsmittel nicht und sei einseitig ernährt. Dies sei auch von der Kita
- 12 - rückgemeldet worden. An den Kita-Tagen und am Wochenende schlafe die Mutter mit den Kindern meist bei den Grosseltern. Die übrigen Wochentage verbringe sie mit den Kindern in der Wohnung am J _________. Im Haus der Grosseltern schlafe die Familie in einem Raum; zwei Kinder würden in einem kleinen Kinderbett schlafen. Die Kinder seien gut gepflegt und würden stets saubere Kleider tragen. Da sie inkontinent seien, müsse die Mutter sie regelmässig wickeln. In Bezug auf die Zusammenarbeit führte die Familienbegleiterin an, die Familie habe grosse Mühe, Termine zu koordinieren und ein- zuhalten. Gemeinsam mit der SpFO seien Abklärungstermine KJP für C _________ und I _________ B __________, Arzttermine, Kita-Termine und Sitzungstermine eingehalten worden. Die Familie lasse sich gut von der SpFO führen. Zusammengefasst kam die Familienbegleiterin schliesslich zum Schluss, dass die Familie gut auf die Interventionen der SpFO reagiere, die Kinder nun in der Kita integriert seien und zuhause die nötige Spielanregung für eine Entwicklungsförderung der Kinder vorhanden sei. 3.4.4 Das AKS erstattete am 25. Juni 2025 im Nachgang des superprovisorischen Ent- scheids vom 3. Juni 2025 erneut einen Bericht und legte insbesondere die verschiede- nen Platzierungsorte dar. Die Fachperson Kindesschutz führte aus, nach der Anhörung vom 3. Juni 2025 sei sie zusammen mit der Kindsmutter und den Kindern C _________ B __________ und Y __________ mit einem Taxi zur Kita in Naters gefahren, um I _________ B __________ abzuholen. Die Familie hätte gemeinsam ins Mutter-Kind- Haus einziehen sollen. Nachdem sie I _________ B __________ in der Kita abgeholt habe, seien die Mutter und die anderen Kinder nicht mehr da gewesen. Mit Unterstüt- zung der Polizei habe sie versucht, die Kindsmutter zu motivieren, mit ihren Kindern ins Mutter-Kind-Haus einzutreten. Die Kindsmutter habe sich lautstark geweigert, mitzukom- men. Die Kindsmutter habe den Polizisten gesagt, dass sie die Kinder nehmen könnten, sie selbst aber bleibe. Es sei vereinbart worden, dass die Polizisten bei der Familie blie- ben, um die Kindsmutter zu überzeugen. Später habe die Polizei die Fachperson Kin- desschutz informiert, dass sich die Kindsmutter nicht überzeugen liesse. Die Kinder seien dann im Spital Visp notplatziert worden. Die Rechtsvertretung der Kindsmutter habe das AKS dahingehend informiert, dass die Kindsmutter definitiv nicht ins Mutter- Kind-Haus gehen wolle. Sie wünsche sich, dass C _________ und I _________ B __________ ins Internat der heilpädagogischen Schule gehen würden und Y __________ nach Hause zurück komme. Die Fachperson Kindesschutz erklärte in ihrem Bericht weiter, aufgrund des enormen Betreuungsaufwands durch das Pflegepersonal und des schwierigen Verhaltens von C _________ und I _________ B __________ habe die Platzierung im Spital Visp nicht
- 13 - fortgesetzt werden können. Die beiden Kinder seien vom 6. bis 9. Juni 2025 im Kinder- dorf Leuk gewesen. Y __________ sei am 6. Juni 2025 von einer Pflegefamilie aufge- nommen worden. Im Zeitraum zwischen dem 9. und 12. Juni 2025 hatten sich beide älteren Kinder in der Einrichtung La Castalie in Monthey aufgehalten. Danach seien sie in einer Pflegefamilie untergebracht gewesen, wobei nach der ersten Nacht die Pflege- familie mitgeteilt habe, dass die Kinder eine intensive Betreuung bräuchten. Anschlies- send seien sie in einer professionellen Pflegefamilie gewesen. Auch diese Familie habe bestätigt, dass C _________ und I _________ B __________ nicht aus den Augen ge- lassen werden konnten und deshalb am besten in einer professionellen Institution be- treut und gefördert werden sollten. Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass die Kin- der erneut im Spital Visp platziert worden sind. Die Kindsmutter habe sich geweigert, bei der Kinderbetreuung im Spital mitzuhelfen und habe angeboten, die Kinder zu Hause zu betreuen. Die intensive Betreuung sei durch das AKS mit einem organisierten Helfer- /innensystem rund um die Uhr übernommen worden. Der Bericht enthält auch die Rückmeldung der Kita-Leiterin. Diese gab gegenüber der Fachperson Kindesschutz an, es sei schwierig gewesen, die Kinder an die Mutter oder an andere Familienmitglieder zurückzugeben. Auffällig sei gewesen, dass beide Kinder häufig körperliche Nähe zu den Pädagoginnen gesucht hätten. Die Entwicklungsschritte der Kinder seien in dieser kurzen Zeit sehr gross gewesen. Besonders wenn einbezogen werde, dass sie nur je einen Tag pro Woche in der Kita gewesen seien. Die Fachperson Kindesschutz erklärte in ihrem Bericht weiter, auch die verschiedenen Fachpersonen hätten diese schnellen Entwicklungsschritte seit der Platzierung bestätigt. Deshalb gehe sie davon aus, dass die Entwicklungsverzögerung nicht angeboren bzw. die Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung falsch sei. Die Verhaltensprobleme und Entwicklungs- verzögerungen wiesen eher auf eine Verwahrlosung hin. Seit der Platzierung sei von den Fachpersonen bestätigt worden, dass die Kinder fein- und grobmotorisch starke Verbesserungen machten. Auch sprachliche Verbesserungen stellte die Fachperson Kindesschutz nach Rückmeldung von weiteren Fachpersonen fest. Die Fachperson Kindesschutz führte in ihrem Bericht ausserdem verschiedene Ver- haltensweisen an, welche mit einer Autismus-Spektrum-Störung weniger vereinbar sei. Das soziale Verhalten von C _________ und I _________ B __________ sei auffällig und widersprüchlich. Sie würden sich an die Fachpersonen klammern. Bei Asperger- /Autismus-Spektrum sei ein soziales Interesse wenig vorhanden. Beide Kinder zeigten kaum ein funktionales Spielverhalten. Als sie I _________ B __________ zum Malen
- 14 - animiert habe, habe das Kind kurz gemalt, sei jedoch nicht lange bei dieser Beschäfti- gung geblieben. Bei Asperger-/Autismus-Spektrum zeige sich im Spielverhalten ein ritu- alisiertes, repetitives Spielverhalten, was weder bei C _________ B __________ noch bei I _________ B __________ zu beobachten gewesen sei. Alle drei Kinder weinten kaum. Unsichere oder desorganisierte Bindungen, wie sie häufig bei Vernachlässigung vorkämen, könne dazu führen, dass Kinder ihre Emotionen unterdrücken, weil sie gelernt hätten, dass Trost oder Hilfe ohnehin nicht verfügbar seien. Dem Bericht ist sodann die Entwicklung von Y __________ bei der Pflegefamilie zu ent- nehmen. Die Pflegemutter habe berichtet, dass Y __________ in der ersten Nach schlecht geschlafen habe und danach jede Nacht schnell eingeschlafen sei und auch durchgeschlafen habe. Y __________ zeige sich gegenüber Männern zurückhaltend. Sie spiele mit anderen Kindern und lerne schnell dazu, indem sie andere Kinder imitiere. Y __________ habe in den ersten fünf Tagen bereits drei Wörter («Danke», «Bitte» und «Merci») gelernt. Der Umgang von Y __________ mit den Medien sei gemäss der Pfle- gefamilie auffällig. Erklären lässt sich dies damit, dass Y __________, ebenso wie ihre zwei Geschwister, bei ihrer Mutter und den Grosseltern keine beschränkte Bildschirmzeit hatten, was bekanntermassen für die geistige und körperliche Entwicklung von Kindern schädlich ist. Der Pflegefamilie sei auch aufgefallen, dass Y __________ nicht weine, wenn sie sich verletze. Als sie mit Y __________ einen ärztlichen Termin wahrgenom- men habe, habe der Arzt gesagt, aufgrund der Handbewegungen könne eine Autismus- Spektrum-Störung nicht ausgeschlossen werden. Die Fachperson Kindesschutz führte dazu in ihrem Bericht an, dadurch werde ihre Vermutung bestätigt, dass Y __________ ähnliche Entwicklungsverzögerungen zeigen werde wie die älteren zwei Kinder, wenn sie bei der Mutter und deren Schwiegereltern bleibe. Die Fachperson Kindesschutz kam schliesslich zum Schluss, dass C _________ und I _________ Y __________ einen institutionellen Rahmen brauchten, um optimal geför- dert zu werden und die Entwicklungsverzögerungen aufholen zu können. Y __________sei bei der Pflegefamilie zu belassen. Sie empfahl, die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB sowie die elterliche Sorge und das Aufent- haltsbestimmungsrecht der KESB zu übertragen. 3.4.5 Aktenkundig sind weiter zwei Schreiben von Prof. Dr. med. H _________, Fach- arzt Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. und 23. Juni 2025. Am 10. Juni 2025 erklärte Prof. Dr. med. H _________, dass die Kinder C _________ und I _________ B __________ an einer genetisch bedingten Entwicklungsstörung litten und deshalb als
- 15 - gefährdet eingestuft worden seien. Ein elterliches Fehlverhalten liege nicht vor. Im spä- teren Schreiben vom 23. Juni 2025 führte er aus, die drei Kinder seien in ärztlicher Be- treuung und wiederholte, dass die beiden älteren Kinder unter einer angeborenen Autis- mus-Spektrum-Störung litten. Y __________ sei körperlich und geistig gesund. Er schlage vor, dass das gesunde Mädchen wieder zur Mutter zurückgebracht werde. Er könne nach seinem Wissensstand bestätigen, dass die Fürsorgepflichten in der Drei- Generationen-Familie eingehalten worden seien. 3.5. 3.5.1 Y __________ weist gemäss den aktenkundigen Berichten noch keine Entwick- lungsverzögerung auf. Sie wird als altersadäquat entwickeltes Kind beschrieben. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass eine eindeutige Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung bis anhin nicht gestellt wurde und dass auch keine weiteren medizinischen oder entwicklungspsychologischen Berichte vorhan- den sind. Der KESB ist jedoch insofern zu folgen, als dass sie in ihrem Entscheid aus- führte, es sei zu verhindern, dass es auch bei Y __________ zu einer Entwicklungsver- zögerung komme. Den verschiedenen Berichten der Fachpersonen ist nämlich zu ent- nehmen, dass die älteren Kinder, C _________ und I _________ B __________, an einer starken Entwicklungsstörung leiden. Gemäss den Beobachtungen der Fachperson Kindesschutz waren bei der Familie keine altersgerechten Spielzeuge vorhanden und die Kinder wirkten verwahrlost. Ihre Beobachtungen und ihre Einschätzung werden durch die Berichte und Rückmeldungen der anderen Fachpersonen untermauert. Auch die Frühkinderzieherin berichtete davon, dass den Kindern keine altersgerechten Spiel- zeuge zur Verfügung gestanden hätten. Sie führte zudem an, dass die Arbeit mit den Kindern sehr aufwendig sei. Die Neurologin geht ausserdem gemäss Ausführungen der Beiständin in ihrem Bericht davon aus, dass die Entwicklungsverzögerung bei C _________ und I _________ B __________ nur deshalb so schwer ausfalle, weil sie zu Hause keine kindsgerechten Spielutensilien hätten, was sie daran hindere, sich Fä- higkeiten anzueignen, die für ihren Entwicklungsprozess wichtig seien. 3.5.2.2 Dass die Kinder in der Umgebung der Eltern bzw. der Grosseltern nicht entspre- chend gefördert werden, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass insbesondere C _________ und I _________ B __________ während des Aufenthalts bei verschiede- nen Pflegefamilien und Institutionen in kurzer Zeit Entwicklungsfortschritte machten. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können diese Fortschritte sehr wohl auf eine nicht förderliche und kindsgerechte Betreuung im familiären Umfeld zurückgeführt wer-
- 16 - den. Denn auch bei Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung trägt das familiäre Um- feld vorliegend nicht dazu bei, dass die Kinder C _________ und I _________ B __________ in ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung gefördert werden. Die Kita-Leiterin berichtete, dass die Entwicklungsschritte in kurzer Zeit sehr gross gewesen seien, besonders wenn einbezogen werde, dass die Kinder nur einen Tag pro Woche in der Kita gewesen seien. Dem Bericht des AKS ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Fachpersonen vom Kinderdorf und vom La Castalie in Monthey eine starke Verbes- serung bei der Fein- und Grobmotorik von C _________ und I _________ B __________ bestätigen konnten. Was das Kind Y __________ betrifft, berichtete die Pflegefamilie ebenfalls von beträchtlichen sprachlichen Fortschritten in kurzer Zeit. Sie betonte im Weiteren das auffällige Verhalten von Y __________ in Bezug auf Medien. Aus der bei der Beschwerdeinstanz hinterlegten Stellungnahme des AKS vom 11. August 2025 ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem Besuch ihrer Tochter Y __________ nach einem Versuch mit einem mitgebrachten Spielzeug zu spielen, nicht mehr wusste, wie sie ihre Tochter beschäftigen konnte und dann ihr Handy einbezog. Die Fachperson Kindesschutz kam denn auch zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin Unterstützung und Anleitung braucht, um die Zeit mit ihrer Tochter Y __________ sinnvoll und kindsgerecht zu nutzen. Diesem Vorschlag ist mehr Gewicht beizumessen als den Ausführungen des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, wo- nach die Fürsorgepflichten in der Familie eingehalten worden seien, zumal der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin weder über psychologische noch über sozialpädagogi- sche Spezialisierungen verfügt. 3.5.2.3 Die Kinder der Beschwerdeführerin werden folglich in der familiären Umgebung nicht hinreichend in ihrer geistigen, körperlichen oder sittlichen Entwicklung gefördert. Folglich besteht eine eklatante Gefahr, dass auch Y __________ ohne behördliche Mas- snahmen in ihrer Entwicklung gestört werden könnte, weshalb von einer Kindeswohlge- fährdung auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass im Bericht der SpFO ausge- führt wird, die Kindsmutter betreue die Kinder mit grosser Liebe und Geduld, zumal aus diesem Bericht ebenfalls auf einen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer Kinder zu schliessen ist. Schliesslich lässt sich auch aus den Video- aufnahmen in dieser Hinsicht nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es handelt sich dabei um Momentaufnahmen und daraus kann nicht ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder nicht überfordert ist.
- 17 - 3.5.3 3.5.3.1 Schliesslich muss die durch die KESB angeordnete Massnahme verhältnismäs- sig sein und das Subsidiaritätsprinzip wahren. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- recht ist ohne weiteres geeignet, der Kindewohlgefährdung entgegenzuwirken, da die Entwicklung von Y __________ im Umfeld der Pflegefamilie gefördert wird. Der Betreu- ungsbedarf von Y __________ ist nicht derart hoch wie bei den älteren Kindern, die für eine altersentsprechende Entwicklung einen institutionellen Rahmen brauchen. Y __________ war im Gegensatz zu ihren älteren Geschwistern seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht an einem einzigen Platz untergebracht. Sie weist auch noch keine Entwicklungsverzögerungen auf. Dennoch ist auch bei ihr die von der KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme erforderlich. Aus der letzten Stellungnahme des AKS vom 11. August 2025 ist insbesondere ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Y __________ anlässlich ihres Besuches nicht zu beschäftigen wusste. Die Fachperson Kindesschutz musste eingreifen und die Kindsmutter unterstützen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Ausübung ihres Besuchsrechts da- mit überfordert ist, ihre Tochter kindsgerecht zu beschäftigen. Die Akten belegen, dass der Medienkonsum von Y __________ offensichtlich übermässig und ihrem Alter in kei- ner Weise angemessen ist. Deshalb ist die Kindsmutter auf professionelle Unterstützung angewiesen. Hinzu kommt, dass gemäss dem Bericht des AKS vom 25. Juni 2025 auch bei Y __________ eine Autismus-Spektrum-Störung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer Rückführung von Y __________ in das familiäre Umfeld wäre die Be- schwerdeführerin über einen längeren Zeitraum alleine mit dem Kind. Denn eine eng- maschige Unterstützung der Beschwerdeführerin im häuslichen Umfeld ist nicht umsetz- bar. Demzufolge reichen die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Kindes- schutzmassnahmen wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine Bei- standschaft mit unterstützendem Charakter nicht, um der Kindeswohlgefährdung von Y __________ entgegenzuwirken.
3.5.3.2 Als mildere Massnahme zog die KESB eine Platzierung in einem Mutter-Kind- Haus in Betracht. Wie sich insbesondere dem Bericht des AKS vom 26. Juni 2025 ent- nehmen lässt, setzte sich die Beschwerdeführerin dieser Massnahme entgegen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine solche Massnahme für die Beschwerdeführerin im ers- ten Moment überraschend kam. Jedoch wurde ihr gemäss dem erwähnten Bericht des AKS mehrmals und auch mit Hilfe der Polizei das Vorgehen erläutert. Gemäss den Aus- führungen der Fachperson Kindesschutz waren auch Familienmitglieder anwesend. Ausserdem soll die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des AKS Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung genommen haben. Sie vermag folglich nichts zu ihren Gunsten
- 18 - abzuleiten, wenn sie ausführt, sie habe nicht verstanden, um was es geht. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern in ein Mutter-Kind-Haus zu ziehen, war es folglich nicht möglich, diese mildere Massnahme durchzusetzen. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht kooperativ verhielt, zeigt auch der Umstand, dass sie für eine unterstützende Betreuung nicht zur Verfügung stand, als die Kinder im Spital Visp betreut wurden. Sie weigerte sich, ihre Kinder im Spital zu besuchen. Die von der KESB angeordnete Massnahme erscheint folglich als geeignetste Massnahme, um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. 3.5.4 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens betrifft, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich die Einschränkungen im Fami- lienleben mit dem Kindeswohl rechtfertigen, welches vorliegend höher zu gewichten ist als die privaten Interessen der Kindseltern. 3.6 Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der KESB Brig aufgrund der darge- legten Situation nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen und der Entscheid der KESB zu bestätigen. Da es sich um eine einschneidende Massnahme handelt, ist dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit besonders grosse Bedeutung beizumessen. Deshalb ist die KESB gehalten, re- gelmässig zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme weiterhin angemes- sen ist und sich rechtfertigt. 4. 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liegt sie in ei- nem Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4’800.00 für das Verfahren vor erster Instanz (Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten durchschnittlich umfangreich und es stellten sich ähnliche Fragen wie in den Verfahren C1 25 157 und C1 25 158. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsge- bühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.00 festzusetzen.
- 19 - Mit Entscheid vom 24. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerde- führerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb ihr grundsätzlich die Gerichtskos- ten aufzuerlegen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Wallis dafür Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). 4.2 Im Kanton Wallis enthält Art. 96c EGZGB Vorgaben zur Entschädigung der Kindes- vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO, welche Bestimmung im Rahmen des Kindes- schutzverfahrens und der Vertretung nach Art. 314abis ZGB sinngemäss anwendbar ist (Art. 450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 96c EGZGB analog). Dementsprechend entscheidet das Gericht über die Auferlegung der Kosten. Im Falle der Zahlungsunfähig- keit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt für de- ren Inkasso (Art. 96c Abs. 3 EGZGB). Weitergehende Ausführungsvorschriften zur Auf- erlegung der Kosten für die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB sind im kantonalen Recht nicht enthalten, weshalb diesbezüglich sinngemäss die ZPO anwendbar ist. Ana- log zu Art. 299 f. ZPO sind die Kosten der Kindesvertretung demnach Verfahrenskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; ZWR 2019 S. 170 ff.; FOUNTOULAKIS/AF- FOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, a.a.O., N. 18.179). 4.2.1 Vorliegend bestimmte die KESB am 12. Juni 2025 Rechtsanwalt Urban Carlen zum Kindsvertreter von Y __________. Die Ernennung erfolgte gestützt auf Art. 314abis ZGB. Nach dem Vorerwähnten bildet die Entschädigung für die Kindsvertretung Teil der Verfahrenskosten und ist entsprechend dem Verfahrensausgang grundsätzlich der un- terliegenden Partei aufzuerlegen. Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Kindesvertreterin zu übertragen. Im Rahmen von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB steht die Kindesvertretung regelmässig in einem ähnlichen Verhältnis zu den Behörden und dem vertretenen Kind wie der amt- liche Verteidiger im Strafprozess zum Gericht und dem Beschuldigten (ZWR 2019 S. 170 ff. mit Hinweisen). Gerade wenn sich die unterliegende Partei in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass sie die Kindes- vertretung nicht entschädigen wird, erscheint es angemessen, die Kosten vorab durch den Kanton vorzuschiessen; letzterer kann vom Schuldner die Rückerstattung verlan- gen. Dies legt auch Art. 96c Abs. 3 EGZGB nahe, der sinngemäss anwendbar ist. 4.2.2 Bei einer anwaltlichen Kindsvertretung erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale
- 20 - Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei un- entgeltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; Fountoulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck, a.a.O., N. 18.181). Im Interesse einer sachgerechten und wirk- samen Vertretung des Kindeswohls ist der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2). Es sind nur die erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen, wobei den erschwerenden Rahmen- bedingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen ist (BGE 142 III 153 E. 6.2). Die festgesetzte Entschädigung ist verbindlich; die Vertretung ist nicht berechtigt, einen durch die festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag vom Kind einzufor- dern. Die Differenz kann auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich bei der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten handelt (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO analog; BGE 142 III 153 E 2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2). Die Entschädigung der Kindsvertretung bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rah- mentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit sowie der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions- Koeffizienten von 60 % für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutz- recht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4‘400.00 (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten wer- den (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Der Kindsvertreter hat im Beschwerdeverfahren eine kurze Stellungnahme eingereicht und die Abweisung der Beschwerde verlangt. Da sich in allen drei Verfahren ähnliche Fragen stellen, rechtfertigt sich die Entschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Diese wird wie erwähnt derzeit durch den Kanton Wallis getragen, unter Vorbehalt einer Nach- und Rückzahlungspflicht durch die Beschwerdeführerin. 4.3 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfah- ren im Kindesschutzrecht vor Kantonsgericht ebenfalls auf zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4‘400.00 festgesetzt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar), welches auf 70 % zu kürzen ist (Art. 30 Abs. 1 GTar).
- 21 - Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in den Verfahren C1 25 157 / 158 / 159 jeweils eine Beschwerdeschrift sowie ein einziges Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege eingereicht, wobei sich in allen Verfahren ähnliche Fragen stellen. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich, die auf 70 % reduzierte Entschädigung auf Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist diese Entschädigung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Be- schwerdeführerin dafür Ersatz zu leisten hat, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.00 (Verfahrenskosten: Fr. 600.00; Entschädigung für die Kindsvertretung: Fr. 200.00) werden X __________ auferlegt. Diese Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse ge- nommen und die Entschädigung für die Kindsvertretung zu Gunsten von Rechtsan- walt Urban Carlen werden von der Gerichtskasse ausbezahlt. X __________ hat der Staatskasse Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. 3. Der Kanton Wallis hat Rechtsanwältin Fabienne Borter für das Beschwerdeverfah- ren mit Fr. 800.00 zu entschädigen. X __________ hat dem Kanton Wallis dafür Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Weitere Partei- oder Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. Sitten, 6. November 2025